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  • 06.11.2008 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Versäumung der Klagefrist bei
    Einschaltung der Rechtsschutzversicherung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Gegenüber einer verfristet zugestellten Klage kann sich der VN nicht darauf berufen, dass er statt eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zunächst versucht hat, Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu bekommen (OLG Karlsruhe 5.6.08, 19 U 76/07, Abruf-Nr. 082315).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der VR hat sich auf Versäumung der Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. berufen. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.  

     

    Der VR ist wegen Versäumung der Klagefrist leistungsfrei. § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist auf den Streitfall weiterhin anzuwenden. Es handelt sich um einen Versicherungsfall aus einem Altvertrag, sodass das bisherige Recht anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG). Mit Schreiben vom 8.3.05, dem VN zugegangen am 12.3.05, hat der VR Leistungen abgelehnt und die Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. in Gang gesetzt. Am 8.9.05 hat der VN Klage eingereicht, die am 14.12.05 zugestellt worden ist.  

     

    Diese Zustellung ist nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt. Die Verzögerung ist dem VN zuzurechnen. Den mit Verfügung vom 15.9.05, dem VN zugegangen am 19.9.05, angeforderten Kostenvorschuss hat der VN nicht gezahlt. Am 4.11.05 hat er vielmehr Prozesskostenhilfe beantragt.