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  • 06.03.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    VVG-Reform: Wie lange noch gilt die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F.?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist durch die VVG-Reform abgeschafft und im neuen VVG ersatzlos gestrichen. Gleichwohl darf die bisherige Sechs-Monats-Frist nicht gänzlich aus den Augen verloren werden. Der Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen Sie noch an § 12 Abs. 3 VVG a.F. denken müssen.  

    Neuverträge ab dem 1.1.08

    Für Versicherungsverträge, die ab 1.1.08 abgeschlossen worden sind (Neuverträge), und Versicherungsfälle aus diesen Verträgen entstehen insoweit keine Probleme. Der alte § 12 Abs. 3 VVG spielt hier keine Rolle mehr.  

    Altverträge bis zum 31.12.07

    Nicht ohne Weiteres transparent und mit Streitpotenzial behaftet ist die Rechtslage jedoch bei Altverträgen, d.h. bei Versicherungsverträgen, die bis 31.12.07 abgeschlossen worden sind.  

     

    Nach der Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist das alte VVG noch bis Ende 2008 anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 und die Art. 2 bis 6 EGVVG etwas anderes bestimmen. In Abänderung von Art. 1 Abs. 1 EGVVG sieht Art. 1 Abs. 2 EGVVG vor, dass bei Versicherungsfällen aus Altverträgen, die bis Ende 2008 eingetreten sind, das alte VVG weiter anzuwenden ist, also auch über das Jahr 2008 hinaus.