Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.01.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    VVG-Reform: Die Haftungsverteilung nach der Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Das neue VVG ist am 1.1.08 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 59/07, 2631 ff., Abruf-Nr. 073767). Insbesondere im Bereich der Leistungsfreiheit des VR heißt es künftig umdenken. Der nachfolgende Beitrag greift die Frage auf, wie nach der Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip die Haftung zwischen VN und VR ausgestaltet wird.  

     

    Was gilt bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des VN?

    Für die Kaskoversicherung ist § 61 VVG a.F. durch § 81 VVG n.F. ersetzt worden. Die neue Vorschrift setzt das Grundprinzip der VVG-Reform, nämlich die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip um:  

     

    • Bei Vorsatz des VN bleibt es bei der bisherigen Regelung der vollen Leistungsfreiheit des VR.

     

    • Bei grober Fahrlässigkeit soll der VN zwar nicht leer ausgehen. Der VR ist aber berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des VN zu kürzen.

     

    Prüfungsschritt: Verzichtet VR auf Einwand der groben Fahrlässigkeit?