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  • 01.10.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Die Änderungen durch das neue VVG bei der Haftpflichtversicherung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zu den Änderungen, die sich durch das neue VVG bei den besonderen Regelungen der Haftpflichtversicherung ergeben (§§ 100bis 112 VVG n.F.). Zu den allgemeinen Vorschriften des neuen VVG, die auch für die Haftpflichtversicherung gelten, siehe Münstermann, VK 07, 19. Ausführlich Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 2. Aufl. 2007.  

    Die Haftpflichtversicherung im neuen VVG

    Die Haftpflichtversicherung ist in den §§ 100 ff. VVG n.F. geregelt. Sie rückt damit an den Anfang der Regelungen zu den einzelnen Versicherungszweigen. Die §§ 100 ff. VVG n.F. enthalten im Verhältnis zu den bisherigen Regelungen  

     

    • Klarstellungen bzw. sprachliche Verbesserungen,
    • kleinere Änderungen und
    • wesentliche Neuerungen.

    Klarstellungen durch das neue VVG

    Das neue VVG stellt verschiedene frühere Ungenauigkeiten klar.  

     

    • Während § 149 VVG sachlich ungenau davon spricht, der VR müsse dem VN die Leistung ersetzen, ordnet § 100 VVG n.F. nunmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (zuletzt BGH VK 07, 129 = VersR 07, 1116) an, dass der VR den VN von begründeten Ansprüchen freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren muss.

     

    • § 103 VVG n.F. stellt klar, dass Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (bisher § 152 VVG) nur eintritt, wenn die Tat widerrechtlich war und der Vorsatz auch den Eintritt des Schadens umfasst. Eine sachliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung ist auch damit nicht verbunden.