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  • 01.12.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Ab wann gilt das neue VVG? Regeln, Ausnahmen und Übergangsfristen

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin

    Nachdem am 5.7.07 der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Reform des VVG in Form der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses verabschiedet und der Bundesrat den Entwurf am 21.9.07 gebilligt hat, wird das neue VVG am 1.1.08 in Kraft treten (Art. 12 Abs. 1 EGVVG-2008). Bereits seit dem 22.5.07 gelten die Vorschriften des Vermittlerrechts in den §§ 59bis 68 VVG n.F. als §§ 42abis 42j VVG a.F. Die durch das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) veranlassten Neuregelungen der Krankenversicherung sollen dagegen erst zum 1.1.09 in Kraft treten (Art. 12 Abs. 2 EGVVG-2008).  

    Geltung für Neuverträge

    Grundsatz: Das neue VVG gilt mit seinem Inkrafttreten zum 1.1.08 für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Neuverträge.  

     

    Ausnahme: Bei den „Vertragsabschlussvorschriften“ bleiben für bereits bis zum 31.12.07 gesetzte und abgeschlossene Sachverhalte auch bei Neuverträgen die Vorschriften des „alten“ VVG anwendbar. Gibt also der zukünftige VN sein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags bis zum 31.12.07 ab, bleiben insoweit z.B. die §§ 5a, 16 ff. VVG anwendbar (Einzelheiten dazu bei Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 2. Aufl. August 2007, insbes. S. 30). Allerdings gilt dies für die § 16 ff. VVG nur auf der Tatbestandsseite, die Rechtsfolgen richten sich dagegen nach dem neuen Recht („Spaltungsmodell“; näher dazu Marlow/Spuhl, a.a.O., S. 46 f.).  

    Geltung für Altverträge

    Grundsatz: Für vor dem 1.1.08 geschlossene Altverträge gilt das neue VVG grundsätzlich erst nach dem Ablauf einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 1.1.09 (Art. 1 Abs. 1 EGVVG-2008).