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  • 01.10.2005 | AGB-Recht

    Widersprüchliche AGB: Umkehr der Beweislast

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Sind in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere selbstständige vertragliche Vereinbarungen enthalten, führt die Vertragsklausel, wonach die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrags die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühre, im Rahmen des § 139 BGB zur Umkehrung der Beweislast (OLG Celle 13.4.05, 3 U 3/05, Abruf-Nr. 052672)

     

    Praxishinweis

    Die Beklagte tritt einer Mietzinsklage mit der Auffassung entgegen, dass der gewerbliche Mietvertrag unwirksam sei. Er räume ihr ein Vorkaufsrecht am Mietobjekt ein, wobei die Einzelheiten noch zu klären seien. Der Mietvertrag sei nicht notariell beurkundet worden. Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei der Klausel nur um eine Absichtserklärung handele. Im Übrigen enthalte der Vertrag eine salvatorische Klausel, wonach beim Verstoß einzelner Vertragsbestimmungen gegen gesetzliche Regelungen an deren Stelle eine dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommende Regelung trete.  

     

    Das LG hat den Mietvertrag nach §§ 313, 139 BGB für unwirksam gehalten. Der Abschluss des Mietvertrags stehe im urkundlichen Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht, so dass nicht festgestellt werden könne, dass die eine Regelung ohne die andere getroffen worden wäre. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit.  

     

    Das OLG stellt zunächst fest, dass die Verpflichtung, der Beklagten als Mieterin für das genannte Objekt ein Vorkaufsrecht einzuräumen, als eine in einem privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag enthaltene Verpflichtung formbedürftig sei (so auch BGH DWW 94, 283). Die Auffassung, bei der Regelung handele es sich lediglich um eine unbestimmte Absichtserklärung, sei schon mit dem Wortlaut des Vertragstexts nicht zu vereinbaren. Hier heiße es ausdrücklich, dass ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Aus dem Umstand, dass Details noch zu klären seien, ergebe sich nichts anderes. Mangels näherer Bestimmung ergäben sich im Zweifel die entsprechenden Voraussetzungen aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften.