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  • 01.09.2005 | AGB-Recht

    Trotz unzulässiger AGB muss der Maklerlohn nach § 654 BGB nicht verwirkt sein

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Der formularmäßige Ausschluss aller Beratungspflichten in einem Maklervertrag über Finanzdienstleistungen verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB / § 9 AGBG und ist unwirksam.  
    2. Die Verwendung unzulässiger AGB seitens eines Versicherungsmaklers rechtfertigt im Regelfall – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs nach § 654 BGB.  
    (BGH 19.5.05, III ZR 322/04, Abruf-Nr. 051782)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt. In den AGB waren jegliche Beratungsverpflichtungen ausgeschlossen. Die Beklagte begründet ihre spätere Kündigung damit, dass diese nicht der gewollten Vermögensanlage entsprochen habe. Die Klägerin verlangt restlichen Maklerlohn, die Beklagte beruft sich auf Verwirkung.  

     

    Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen, wenn der Makler dem Vertrag zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist.  

     

    Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs gem. § 654 BGB hat der BGH jedoch verneint. Die Vorschrift könne nach ständiger Rechtsprechung zwar auch anwendbar sein, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden sei. Dann müsse er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt haben. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs habe jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lasse deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen. Es sei vielmehr subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler müsse sich seines Lohns „unwürdig“ erwiesen haben. Dies sei erst der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise verletzt habe (BGH NJW 85, 13; BGH NJW-RR 92, 817).