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  • 01.01.2005 | AGB-Recht

    Einheitspreisvertrag: Unwirksame AGB-Klauseln

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Die Klausel in AGB des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.  
    2. Die Klausel in AGB des Auftraggebers „Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“ benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.  
    3. Die Prüfung und Abzeichnung der Schlussrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.  
    (BGH 14.10.04, VII ZR 190/03, Abruf-Nr. 043115)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Arbeiten an einem Bauvorhaben unter Vereinbarung der VOB/B. Der Bauvertrag nimmt auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug und weist eine Auftragssumme von brutto 320.000 DM aus. Die Beklagte ist der Auffassung, damit sei ein Höchstpreis vereinbart. Im Vertrag findet sich die handschriftliche Bezeichnung „Einheitspreisvertrag“. Eine von der Beklagten gestellte Vertragsklausel lautet: „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt.“  

     

    Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen in ihrer Schlussrechnung mit 410.245,02 DM ab. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen und Kürzungen verlangt sie noch 91.011,60 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.  

     

    Er stellt im Ergebnis fest, dass einerseits eine Begrenzung des Kaufpreises durch die AGB-Klauseln nicht erfolgt sei. Andererseits schneide die bestätigende Prüfung der Schlussrechnung durch den Architekten die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen zu erheben, nicht ab.