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  • · Fachbeitrag · Widerrufsrecht

    Wurden VN die Vertragsinformationen nicht vorab mitgeteilt, hat er kein ewiges Lösungsrecht

    von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm

    | Hat der VR die Vertragsinformationen nicht vor der Vertragserklärung des VN übergeben, gibt dies dem VN kein ewiges Lösungsrecht vom Vertrag. Der VN muss die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 VVG einhalten, kann aber Schadenersatzansprüche gegenüber dem VR geltend machen. So entschied der BGH im Fall eines Rentenversicherungsvertrags, der nach der VVG-Reform abgeschlossen wurde. |

    1. Änderungen durch das VVG 2008

    §§ 7 bis 9 VVG 2008 haben das Zustandekommen des Versicherungsvertrags neu geregelt. Grundsätzlich gilt: Der VR muss dem VN rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung (regelmäßig der Antrag des VN) die notwendigen Vertragsinformationen mitteilen (sog. Antragsmodell). Notwendig sind erstens die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 7 Abs. 1 S. 1 VVG) und zweitens weitere Informationen nach Maßgabe der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (§ 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG, VVG-InfoV). Zum Schutz des VN gewährt § 8 VVG ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der VN die Vertragsinformationen erhalten hat und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt ist.

     

    Mithin entspricht der früher übliche Vertragsabschluss nach dem Policenmodell nicht mehr dem Gesetz. Danach übersandte der VR dem VN die Vertragsinformationen erst zusammen mit der Police (der Annahmeerklärung des VR). Der VN hatte ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.