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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Nur eine schon laufende Verjährungsfrist kann gehemmt werden

    | Dass eine Frist nur gestoppt = gehemmt werden kann, wenn sie schon zu laufen begonnen hat, entspricht dem Sprachverständnis. Und doch wird in Schadensfällen mit Verjährungsbeginn zum Jahresende (Ultimoregel nach § 199 Abs. 1 BGB) oft darüber gestritten, welche verjährungsrechtlichen Auswirkungen Tatbestände haben, die in die Zeit vor Jahresschluss fallen, etwa Verhandlungen oder ein Anerkenntnis. Der BGH spricht nun Klartext. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit Blick auf die Hemmung sagt er in einer Verkehrsunfallsache deutlich:

     

    Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein (25.4.17, VI ZR 386/16, Abruf-Nr. 194160).