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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Bei diesen Versicherungen kann der VN die Prämien als Werbungskosten abziehen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bei bestimmten Versicherungen sind die Prämien als Werbungskosten abziehbar. Die Absetzbarkeit reduziert die effektiv aufzubringende Prämie des VN. VK erläutert, welche Versicherungen begünstigt sind. |

    1. Werbungskosten sind lukrativer als Sonderausgaben

    Grundsätzlich können die Prämien für die meisten Versicherungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend gemacht werden. Das Problem: Oft gilt hier ein jährlicher Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person. Dieser wird regelmäßig schon durch die Beiträge zur Krankenversicherung erreicht. Daher wirken sich weitere Versicherungen, wie z. B. Beiträge zu einer Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtsschutzversicherung steuerlich nicht aus. Gelingt jedoch ein Abzug als Werbungskosten und wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten, lassen sich Steuern sparen.

     

    • Beispiel

    Der Beamte B (alleinstehend) hat 3.000 EUR für seine private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Er überlegt, eine Unfallversicherung (jährliche Prämie 300 EUR) und eine Dienst- und Schlüsselhaftpflichtversicherung (jährliche Prämie 50 EUR) abzuschließen.

     

    Lösung: Schließt B die Versicherungen ab, muss er 350 EUR an Prämie entrichten. Steuern spart er aber nur, wenn er sie nicht als Sonderausgabe (ohne steuerliche Auswirkung), sondern als Werbungskosten geltend macht. Die Beiträge zur Unfallversicherung lassen sich mit 50 Prozent (150 EUR) und die Beiträge zur Dienst- und Schlüsselhaftpflichtversicherung in voller Höhe (50 EUR) absetzen. Damit spart er bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent etwa 80 EUR Steuern. Effektiv kosten ihn die Versicherungen also nicht 350 EUR, sondern 270 EUR (Ersparnis: ca. 23 Prozent).