01.03.2023 · Fachbeitrag · Rücktrittsrecht
Altes Widerspruchsrecht gilt nicht für neue Verträge
Beharrt der VN auch nach zutreffender Erläuterung der seit 1.1.08 geltenden Rechtslage weiterhin auf der Wirksamkeit des von ihm erklärten „Widerspruchs“ nach § 5a VVG a. F. und einer Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, kann diese Erklärung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht als Widerruf nach §§ 8, 152 VVG behandelt werden.
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