13.05.2026 · Nachricht · Prozessrecht
Beweisvereitelung durch unterlassene Geheimhaltungsvereinbarung
Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des VR gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des VN nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der VR deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen.
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