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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Berufungsbegründungsfrist: Verlängerung ist bedingungsfeindlich

    | Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam. |

     

    Diese Klarstellung traf der BGH (1.6.17, V ZB 106/16, Abruf-Nr. 195375). In dem Fall war eine Berufungsbegründungsfrist mehrfach verlängert worden, zuletzt mit dem Zusatz „Fristverlängerung wird mit der Maßgabe gewährt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Zustimmung erteilt hat.“ Das tat der natürlich nicht. Die Kammer wies einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | So geht es nicht, sagt der BGH. In entsprechenden Fällen können Sie sich also darauf berufen, dass die Fristverlängerung ohne die Bedingung wirksam ist. Wenn Sie die Berufung in dieser Frist begründet haben, sind Sie auf der sicheren Seite.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 146 | ID 44829098