15.10.2026 · Nachricht · Kostengrundentscheidung
Kostenerstattung für den vor Anhängigkeit verstorbenen Beklagten
Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste (OLG Celle 18.7.25, 14 W 9/25, Abruf-Nr. 253252 ).
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