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  • 03.05.2023 · Nachricht · GewO

    Anbieter von Gruppenversicherung als Vermittler

    | Ein Unternehmen, das als VN eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält und gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen, und das von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, ist Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 1 S. 1 GewO und benötigt deshalb die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. |