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  • · Fachbeitrag · Beweissicherung

    Bleiben Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen

    | Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO ‒ und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage ‒ nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist. |

     

    Werden Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben, kann sich ein selbstständiges Beweisverfahren als sinnvoller Weg erweisen, um in der Sache schnell Klarheit zu gewinnen. Ist das Ergebnis eindeutig, wird die Forderung häufig erfüllt. Ein Hauptsacheverfahren wird dann entbehrlich. Das Problem: In diesem Fall kann der Antragsteller keine Kostengrundentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren erreichen. Mit der Statthaftigkeit der materiell-rechtlichen Leistungsklage eröffnet der BGH den Weg, die Kosten gleichwohl noch erstattet zu bekommen (10.10.17, VI ZR 520/16, Abruf-Nr. 198080).

     

    MERKE | Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach der Beweisaufnahme davon absieht, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 110 | ID 45353603