· Fachbeitrag · Anfechtung
Diese Prämie steht dem VR nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu
Hat der VR den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, stellt sich die Frage, welche Prämie ihm nun zusteht. Der BGH hat diese Frage nun in einem Hinweisbeschluss beantwortet.
1. VR möchte die höhere Prämie ersetzt haben
Der VR hatte den Vertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Grund war die vom VN bei Vertragsschluss vorgelegte gefälschte Bescheinigung eines Vorversicherers. Diese hatte dazu geführt, dass der VR das Fahrzeug in die Schadensfreiheitsklasse 13 mit einem Beitragssatz von 33 % eingestuft hatte.
Der VR meint, ihm stehe nicht nur die Prämie zu, die sich aus der täuschungsbedingten Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 13 ergebe. Vielmehr könne er die irrtumsbedingt nicht vereinbarte – höhere – Prämie zu einem Beitragssatz von 100 % verlangen. Entsprechend hat er den Differenzbetrag von 1208, 83 EUR eingeklagt.
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