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  • 03.03.2014 · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    LG Berlin präzisiert Anforderungen an Wahrung der Textform

    | Textform erfordert laut LG Berlin, dass der Antragsteller die Fragen verkörpert vor Augen haben muss, also mitlesen können muss. Es genügt dem Textformerfordernis nicht, dass der Versicherungsvertreter Antragsfragen bloß vorliest, ohne dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Fragen zu sehen (LG Berlin 25.1.13, 23 O 238/11, Abruf-Nr. 140352 ). |