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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Formal unwirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG

    | Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung muss formale Voraussetzungen erfüllen. Werden diese nicht eingehalten, ist ein Rücktrittsrecht des VR ausgeschlossen. |

     

    Das ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO des OLG Hamm (13.2.15, 20 U 169/14, Abruf-Nr. 145021). Nach Ansicht des OLG genügen als Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Anzeigepflicht-verletzung keine Ausführungen zur Belehrung in einer längeren „Erklärung zum Antrag“, welche nicht besonders hervorgehoben sind, verbunden mit

    • einem Hinweis am Anfang der Antragsseite zu den Gesundheitsfragen, die „Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ zu beachten, und

     

    • einem weiteren Hinweis im unteren Drittel der Seite auf die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12)“,

     

    wenn diese Hinweise aufgrund eines durchgehend kleinen Schriftgrads und eines auch in anderen Passagen verwendeten Fettdrucks im dichtbedruckten Formulartext untergehen, zumal andere Passagen mit einem Rahmen hervorgehoben sind. Es handelt sich dann nicht um eine Belehrung, die drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass sie nicht übersehen werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem Rücktritt des VR muss der Anwalt des VN immer die Belehrungen nach § 19 Abs. 5 VVG prüfen. In vielen Fällen kann der Rücktritt bereits auf diesem Weg zu Fall gebracht werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 128 | ID 43522452