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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1.7.19

    | Zum 1.7.19 werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl I 19, 443) die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Das bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung. Sie müssen sich daher ‒ allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ‒ noch intensiver mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus: |

    1. Keine Übergangsregelung

    Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.19 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.19 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).

     

    MERKE | Die Neuregelungen werden hingegen nicht bei Beschlüssen angewendet, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle selbst festlegt, z. B. bei

    • Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO,
    • Pfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO,
    • teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener nach § 850c Abs. 4 ZPO und
    • P-Kontopfändungen nach § 850k Abs. 4 ZPO.
     

    Wurde das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners gutgeschrieben, gilt vor allem bei Kontopfändungen, dass der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch des Schuldners erfüllt ist. Gegenüber der kontoführenden Bank besteht also zunächst ein Auszahlungsanspruch. Dieser ist aber nicht, wie das Arbeitseinkommen, automatisch geschützt. Der Schuldner muss daher sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln (§ 850k Abs. 5 ZPO).

     

    MERKE | Ist dies der Fall, gelten andere Freigrenzen als nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c ZPO (VE 15, 93). Solange also der Schuldner sein gepfändetes Konto nicht in ein P-Konto umwandelt, muss die Bank als Drittschuldner verbindlich aufgrund des ursprünglichen Pfändungsbeschlusses so lange leisten, bis der Schuldner ein P-Konto eingerichtet hat.

     

    2. Irrtümliche Zuvielzahlung nach altem Recht: Rückzahlung

    Falls der Arbeitgeber als Drittschuldner ab 1.7.19 versehentlich noch die alte Tabelle anwendet, kann der Schuldner verlangen, dass zu viel geleistete Beträge ausgezahlt werden. Der Drittschuldner kann dann seinerseits zu viel gezahlte Gelder vom Gläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zurückverlangen.

     

    Checkliste / Pfändungsfreibeträge bei Lohnpfändung

    Familienstand Schuldner
    Freibeträge altes Recht bis 30.6.19
    Freibeträge neues Recht ab 1.7.19

    ledig

    1.139,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 0)

    1.179,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 0)

    verheiratet

    1.579,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 1)

    1.629,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 1)

    verheiratet und 1 Kind

    1.809,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 2)

    1.869,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 2)

    verheiratet und 2 Kinder

    2.049,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 3)

    2.119,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 3)

    verheiratet und 3 Kinder

    2.289,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 4)

    2.369,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 4)

    verheiratet und 4 Kinder

    2.529,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 5)

    2.619,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 5)

     

    Checkliste / Pfändungsfreibeträge beim P-Konto

    Familienstand Schuldner
    Freibeträge altes Recht bis 30.6.19
    Freibeträge neues Recht ab 1.7.19

    ledig

    1.133,80 EUR 

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    1.178,59 EUR 

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    verheiratet

    1.560,51 EUR =

    1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person 

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    1.622,16 EUR =

    1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person 

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    verheiratet und 1 Kind

    1.798,24 EUR =

    1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person

    + 237,73 EUR für 2. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    1.869,28 EUR =

    1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person

    + 247,12 EUR für 2. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    verheiratet und 2 Kinder

    2.035,97 EUR =

    1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person

    + 237,73 EUR für 2. + 3. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    2.116,97 EUR =

    1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person

    + 247,12 EUR für 2. + 3. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    verheiratet und 3 Kinder

    2.273,40 EUR =

    1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person

    + 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    2.363,52 EUR =

    1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person

    + 247,12 EUR für 2. + 3. + 4. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    verheiratet und 4 Kinder

    2.511,43 EUR =

    1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person

    + 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

    2.610,64 EUR =

    1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person

    + 247,12 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person

    (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)

     

    Checkliste / Grenzbeträge beim sog. „Luxusschuldner“

    Monatlicher Grenzbetrag altes Recht bis 30.6.19
    Monatlicher Grenzbetrag neues Recht ab 1.7.19

    3.435,44 EUR

    3.571,14 EUR

     

    Beachten Sie | Im Rahmen der erweiterten Lohnpfändung bei „Luxusschuldnern“ (§ 850f Abs. 3 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht auf Antrag befugt, über die nach § 850c ZPO geltenden Pfändungsfreigrenzen hinaus zusätzliche pfändbare Lohnanteile zu bestimmen. Dadurch kann ein Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen berücksichtigt werden, wenn der dem Schuldner zugute kommende Pfändungsfreibetrag unangemessen hoch ist (Mock, VE 00, 61). Die Möglichkeiten der Addition verschiedener Einkünfte ‒ auch Naturalleistungen ‒ sind zu prüfen, um den monatlichen Betrag von 3.571,14 EUR zu übersteigen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pfändungsfreibeträge: Erhöhung des Grundfreibetrags, VE 15, 37
    • Mindestlohn: Hoffnung für Gläubiger bei Lohnverschleierung, VE 13, 217
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 102 | ID 45879940