· Urteilsbesprechung · Zwangsversteigerungsverfahren
Rückgewähranspruch ohne Beteiligtenstellung: keine Rechte für den Zessionar
Die Abtretung (Zession) von Rückgewähransprüchen an Sicherungsgrundschulden gehört zu den gebräuchlichen Gestaltungsmitteln der Kreditsicherungs- und Vollstreckungspraxis. Oft erfolgt die Zession im Vorfeld oder während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens, um dem Erwerber der Rückgewährposition eine Einflussnahme auf das Verfahren und letztlich eine Teilhabe am Verwertungserlös zu ermöglichen. Dabei wurde überwiegend angenommen, der Zessionar könne durch Anmeldung seines Rückgewähranspruchs nach § 9 Nr. 2 ZVG Beteiligter des Verfahrens werden. Damit wären ihm Zustellungen, Anhörungsrechte und vor allem die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eröffnet. Der BGH hat dieser weit verbreiteten Ansicht eine deutliche Absage erteilt und sich damit von seiner älteren Rechtsprechung distanziert (BGH NJW 02, 1578).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall hatten die Schuldner nach Rechtskraft des Verkehrswertbeschlusses ihren Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld teilweise an einen Dritten abgetreten. Dieser meldete die abgetretene Position im Versteigerungsverfahren an und wandte sich gegen die Verkehrswertfestsetzung. Nach Zuschlagserteilung legte er zunächst erfolglos sofortige Beschwerde ein. Der BGH verneint in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung eine Beteiligtenstellung des Zessionars und erklärt die Zuschlagsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 97 Abs. 1 ZVG für unzulässig. Grund: Der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld verschaffe dem Zessionar weder ein Recht an dem Grundstück noch ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück. Es handele sich vielmehr um einen rein schuldrechtlichen Anspruch aus dem Sicherungsvertrag.
Leitsatz: BGH 23.4.26, V ZB 47/25 |
Der Zessionar des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld ist nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (Abruf-Nr. 254265). |
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