· Urteilsbesprechung · Zwangsversteigerung
Ungeschwärzte Akteneinsicht: Datenschutz tritt hinter Verfahrenszweck zurück
In der Praxis der Zwangsversteigerung sehen sich Vollstreckungsgerichte immer wieder mit datenschutzrechtlichen Einwänden konfrontiert. Häufig werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten oder gelöschte Grundbucheintragungen vor Gewährung von Akteneinsicht geschwärzt. Für Bietinteressenten und ihre Berater führt dies zu erheblichen Informationsdefiziten und erschwert sowohl die Bewertung des Versteigerungsobjekts als auch die Kontaktaufnahme mit Beteiligten. Der BGH hat nun klargestellt: § 42 ZVG gewährt ein Jedermann-Akteneinsichtsrecht in die dort genannten Unterlagen. Personenbezogene Daten sind vor der Einsicht nicht zu anonymisieren.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Bietinteressentin beantragte Akteneinsicht in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Das Vollstreckungsgericht gewährte die Einsicht nur eingeschränkt und schwärzte Namen, Anschriften, Geburtsdaten der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen. Das Beschwerdegericht bestätigte diese Vorgehensweise unter Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BGH hob die Entscheidungen im Rechtsbeschwerdeverfahren auf und gewährte Akteneinsicht ohne Schwärzungen.
Leitsätze: BGH 21.5.26, V ZB 90/25 |
| In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. (Abruf-Nr. 254412) |
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