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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB: Darauf müssen Gläubiger achten

    Der Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB gehört zu den zentralen, jedoch häufig übersehenen Instrumenten des Immobiliarvollstreckungsrechts. Seine besondere Bedeutung entfaltet er im Rahmen der Zwangsversteigerung, wo er nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern ermöglicht, durch Beseitigung vorrangiger, nicht mehr valutierter Rechte einen wirtschaftlich entscheidenden Ranggewinn zu erzielen. Gerade im Verteilungsverfahren entscheidet er oft darüber, ob ein Nachrangiger wirtschaftlich „leer ausgeht“, oder durch Aufrücken im Rang noch (zumindest teilweise) befriedigt wird. Damit wirkt der Anspruch quasi dinglich wie eine Vormerkung und kann selbst im Versteigerungsverfahren und in der Insolvenz des Eigentümers noch „reaktiviert“ werden, vor allem über § 130a ZVG. Der folgende Beitrag klärt auf, was dingliche Gläubiger beachten müssen. 

    1. Grundsatz

    § 1179a Abs. 1 BGB gewährt einem gleich- oder nachrangigen Gläubiger, der sich durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert hat, einen Anspruch auf Löschung eines vorrangigen Rechts, soweit das vorrangige Recht mit dem Eigentum in derselben Person zusammenfällt. Entsprechendes gilt für nachrangige Vormerkungen.

     

    Beispiel 1

    Das Grundstück ist in Abteilung III Nr. 1 belastet mit einer nicht mehr valutierten Grundschuld (Eigentümergrundschuld). In Abteilung III/2 steht eine noch valutierende Grundschuld in Höhe von 100.000 EUR. Der Versteigerungserlös reicht lediglich zur Deckung des Rechts III/1.

     

    Lösung: III/2 kann gemäß § 1179a Abs. 1 BGB die Löschung der vorrangigen Eigentümergrundschuld verlangen und dadurch im Rang aufrücken.