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  • · Nachricht · Zwangssicherungshypothek

    Kein Eintrag kapitalisierter Zinsen

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Es soll eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners wegen 5.000 EUR Hauptforderung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.25 eingetragen werden. Können bei der Eintragung nun die Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden?

     

    Antwort: Nein. Laufende Zinsen, die im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesen sind, dürfen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht als kapitalisierter Betrag der Hauptforderung zugerechnet werden (BGH VE 22, 71). Solche Zinsen sind nur als Nebenforderung mit Zinssatz und Zinsbeginn einzutragen („nebst … % Zinsen seit …“), nicht kapitalisiert als Festbetrag. Dies hat folgende Gründe:

     

    • Kapitalisierte Zinsen würden bei einer Zwangsversteigerung wie die Hauptforderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in die Rangklasse 4 fallen, statt nach zwei Jahren in Rangklasse 5 oder 8 zu rutschen.