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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Entziehung von Wohnungseigentum bei Bruchteilseigentümern

    | Der BGH hat durch Urteil vom 14.9.18 (V ZR 138/17; Abruf-Nr. 205030 ) geklärt: Bei Bruchteilseigentum (z. B. je 172-Anteil) kann das Wohnungseigentum insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht. |

     

    Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers (Schuldners) selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch das Führen des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Entziehung von Wohnungseigentum: Diese Sonderregelungen müssen Sie beachten, VE 09, 182
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 3 | ID 45596996