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  • · Nachricht · Weiterbeschäftigung

    Beim „Beschäftigungstitel“ präzise Angaben machen

    | Kürzlich schaute sich das LAG Frankfurt/Main einen Vollstreckungstitel an, mit dem ein Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zugewiesen verlangte (20.6.23, 10 Ta 24/23, Abruf-Nr. 236873 ). Es ging also nicht um einen klassischen Weiterbeschäftigungsantrag, wie er typisch für Kündigungsprozesse ist. Das LAG hob hervor: Auch in solchen ‒ untypischen ‒ Fällen muss ein Titel die konkreten Tätigkeiten und Aufgaben genau beschreiben. |

     

    Wird um die Art gestritten, wie ein Arbeitnehmer beschäftigt werden möchte, geschieht dies häufig im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren. Insoweit wird die Kündigung angefochten und mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung verknüpft. Im vorliegenden Fall ging es vor dem ArbG aber ausschließlich darum, wie der Kläger (Gläubiger) zu beschäftigen war. Ziel war daher ein vollstreckbarer Beschäftigungstitel. Laut Urteilstenor war der Kläger mit „beratenden Tätigkeiten für in- und ausländische Klienten in jeweils neu zusammengestellten Teams an unterschiedlichen Themen zu beschäftigen“. Da dies nicht geschah, beantragte er, ein Zwangsgeld gegen den Schuldner (Arbeitgeber) zu verhängen. Denn er wurde nur mit Kundenumfragen ohne beratende Tätigkeiten und ohne Kundenkontakt betraut.

     

    Auf die Beschwerde des Klägers bestätigte das LAG, dass der Titel hinreichend bestimmt und auch zur Vollstreckung geeignet sei. Es reiche aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild ergibt, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder ihm die zuzuweisende Tätigkeit entnommen werden kann. Vorliegend waren im Arbeitsvertrag der Parteien genauere Regelungen zur Tätigkeit als „Senior Expert“ vereinbart.