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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Zwangsräumung: Keine Pfändung unter dieser Nummer …

    Ein Fall vor dem LG Wuppertal zeigt, wann selbst ein Bauplan nicht hilft, um eine zu räumende Wohnung zu bezeichnen ( 11.4.25, 16 T 165/24, Abruf-Nr. 254283 ). Nützt dann vielleicht eine „Hilfsperson“, die das Gebäude gut kennt? Vielleicht, aber Gerichte akzeptieren nicht jede Person, nur weil diese mit dem Gebäude vertraut ist.

     

    Der Gläubiger hatte einen Räumungstitel mit folgendem Tenor erwirkt: Der Schuldner wurde „verurteilt, die Wohnung Nr. 16 in der L-straße in [PLZ, Stadt], bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad und Kellerraum mit … Gesamtfläche von 63 qm plus Einstellplatz in der Tiefgarage sofort zu räumen.“ Der Gerichtsvollzieher lehnte die Räumung ab.

     

    Die Gläubiger legten Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein, die erfolglos blieb. Auch die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers vor dem LG Wuppertal hatte keinen Erfolg.