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  • 25.05.2020 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Nochmals: Mietobjekt vor Räumungstermin „untervermietet“

    | Bereits in VE 19, 80, haben wir über die Entscheidung des AG Berlin-Mitte berichtet, wonach eine Räumungsvollstreckung nicht abgelehnt werden darf, wenn der Räumungsschuldner einen Untermietvertrag vorlegt. Das OLG München (2.5.19, 32 U 1436/18, Abruf-Nr. 211110 ) hat hierzu jetzt nachgelegt. Es hat einen Mieter gegenüber dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren. Ist die Mieterin eine GmbH, kommt sogar eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen eines Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkung in Betracht. |