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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner

    eingesandt von RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., Freiburg

    | Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, vor allem wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung ungefugter Zwecke ausgeschlossen ist (OLG Oldenburg 30.9.13, 12 W 261/13). |

     

    Dies gilt nach dem OLG auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO. Hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch gegen den früheren Miteigentümer und Grundbesitz konkret dargelegt und durch Vorlage des zugrunde liegenden Vertrags belegt, hat er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (Abt. I und II) und an der Erteilung einer Ablichtung des mit dem neuen Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42434315