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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    BGH schützt Gläubiger vor unredlichem Pfändungsgläubiger

    | Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch wenn zuvor zugunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat ( BGH 21.11.13, IX ZR 128/13, Abruf-Nr. 140008 ). |

     

    Die Entscheidung ist für unredliche Gläubiger, die ein Pfändungspfandrecht erlangt haben, ein „Schlag ins Gesicht“. Sie schwächt deren Rechtsposition im Insolvenzverfahren. Im Umkehrschluss stärkt sie die Position der übrigen (redlichen) Gläubiger. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 11, 1350) nimmt nämlich ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Gläubigers als Zahlungsempfänger gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden.

     

    Grund: Nach der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung eines Kontoguthabens und dessen Überweisung zur Einziehung steht noch nicht fest, dass der Abfluss eines Vermögenswertes unmittelbar bevorsteht. Denn es bleibt zunächst offen, ob und gegebenenfalls wann der Gläubiger von seiner Ermächtigung zur Einziehung der gepfändeten Forderung Gebrauch macht. Weist der Schuldner in dieser Situation seine Bank an, eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger auszuführen, handelt dieser selbstbestimmt.

     

    Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt. Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich nur, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt. Genau dies war hier der Fall.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So greifen Sie auf bereits gepfändete Sachen zu, VE 13, 144
    • BGH zur Vorsatzanfechtung: So vermeiden Sie Regressfallen, VE 11, 191
    • Erweitern Sie Ihre Zugriffsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung durch das AnfG, VE 01, 23
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 37 | ID 42505676