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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss? Nicht ohne Anwalt ...

    | Unabhängig davon, ob der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 S. 2 AktG, § 888 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, muss jedenfalls die Beschwerdeschrift gegen den Zwangsgeldbeschluss durch einen Anwalt unterzeichnet sein (BayObLG 14.2.24, 102 W 164/23, Abruf-Nr. 240335 ). |

     

    Der Gläubiger war Gesellschafter der Schuldnerin (GmbH). Das LG München hatte auf seinen Antrag die Schuldnerin verpflichtet, verschiedene Auskünfte nach §§ 51a, 51b GmbHG zu erteilen. Der Gläubiger hatte diese zuvor erfolglos eingefordert. Die gewünschten Auskünfte betrafen auch Angelegenheiten der GmbH. Das LG erließ gegen die Schuldnerin einen ersten Zwangsgeldbeschluss (2.000 EUR) und kurz darauf einen zweiten in Höhe von 5.000 EUR. Nun reagierte der Geschäftsführer der Schuldnerin und legte beim LG schriftlich eine sofortige Beschwerde ein. Die Ausführungen im Beschluss würden „gegen das Gesetz verstoßen“, der Gläubiger habe zudem keine Ansprüche auf Auskünfte. Das LG wies die sofortige Beschwerde zurück, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und daher nicht formgerecht eingelegt war. Das BayObLG bestätigte die Entscheidung. Der Zwangsgeldbeschluss wurde nicht aufgehoben.

     

    Nach einhelliger Meinung ist im Erkenntnisverfahren für den Antrag auf Erlass eines Auskunftstitels kein Anwalt notwendig, auch wenn hier die Landgerichte zuständig sind. Die Beschwerde im Erkenntnisverfahren wiederum kann nur durch einen Anwaltsschriftsatz erfolgen (§ 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 u. 3 S. 4 AktG). Ob sich hieraus speziell für die Vollstreckung ergibt, dass auch für einen beantragten Zwangsgeldbeschluss ein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt oder nicht, ist derzeit weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur geklärt. Den Gläubiger brauchte das hier nicht zu kümmern, denn zumindest steht fest, dass die Beschwerde selbst nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden darf und nicht durch den Schuldner selbst.