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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Auch Konten „in den Miesen“ sind anzugeben

    Schuldner argumentieren oft recht abenteuerlich. Sind manche Konten dauernd im Minus bzw. mit Schuldzinsen belastet, sind sie angeblich nicht anzugeben. Damit liegen Schuldner natürlich falsch. Gläubiger müssen wissen, ob sie in eine Kreditlinie vollstrecken können und der Schuldner noch Zahlungen erwartet, bestätigt das OLG Celle (12.10.23, 1 ORs 4/23, Abruf-Nr. 252533 ).

     

    Der Schuldner hatte am 27.10.20 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Die Frage zu Ziff. 14 über vorhandene Konten, Sparguthaben, Geschäfts- und Paypal-Konten verneinte er zunächst. Ergänzend gab der Schuldner dann aber ein Guthabenkonto an, das aktuell mit 400 EUR im Minus sei. Ein weiteres von ihm als Einzelkaufmann genutztes Geschäftskonto bei der Sparkasse, das er sowohl für beruflichen Zahlungsverkehr bezüglich seines Kfz-Handels als auch privat verwendete, verschwieg er komplett. Diesem Geschäftskonto lag ein Kreditrahmen von 10.000 EUR zugrunde, der zumindest regelmäßig teilweise beansprucht wurde. Bei Abgabe der Vermögensauskunft war das Konto mit 8.800 EUR im Minus. Auch die Frage zu Ziff. 19 nach sonstigen Forderungen verneinte der Schuldner ebenfalls bewusst wahrheitswidrig. Denn als er die Vermögensauskunft abgab, erwartete er noch einen Betrag von 6.700 EUR von einem Fahrzeugfinanzierer. Der Schuldner meinte, im Rahmen der Vermögensauskunft nur aktives Vermögen angeben zu müssen, und er daher nichts „verschwiegen“ habe. Das OLG sah dies anders.

     

    Soweit seinerzeit bei einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (i. d. F. bis 31.12.12) bei einem Bankkonto differenziert wurde, ob dem Schuldner eine Kreditlinie eingeräumt worden war oder lediglich eine geduldete Überziehung vorlag, ist diese Unterscheidung längst nicht mehr geboten. Früher galt dies aus der Erwägung, dass allein der Darlehensanspruch aus einer eingeräumten Kreditlinie mangels eines vertraglichen Anspruchs nicht aber derjenige aus einer lediglich geduldeten Überziehung der Pfändung unterworfen war. Der Schuldner hatte daher hier eine falsche Vermögensauskunft an Eides statt abgegeben, da ihm grundsätzlich bewusst war, dass er bei Ziff. 14 sämtliche Kontoverbindungen hätte angeben müssen, und zwar auch solche, die debitorisch (= ständig im Negativsaldo) geführt werden. Auch dass laut Schuldner der besagte Betrag von 6.700 EUR von verschiedenen Personen stammte, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Schuldner unterlag einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Die ihm auferlegte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu jeweils 20 EUR war nach Ansicht des OLG rechtens.