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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsformulare

    So lösen Sie Probleme mit dem neuen PfÜB-Formular

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die ab dem 1.12.23 verbindlichen PfÜB-Formulare der Anlage 4 und 5 werden schon oft genutzt. Die Rechtspraxis, allen voran die Vollstreckungsgerichte, sind jedoch auch stark verunsichert. Der folgende Beitrag zeigt zwei häufige Probleme und wie sie zu lösen sind. |

     

    1. Beschlussausfertigung beantragen

    Oft setzen Gläubiger im Antragsformular der Anlage 4 kein Kreuz. Der Gerichtsvollzieher stellt den PfÜB dann nicht zu.

     

     

    Lösung: Beantragen Sie stets mittels Kreuz, eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen (vgl. § 329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i. V. m. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Sonst erteilt das Gericht lediglich eine beglaubigte Abschrift des PfÜB. Der mit der Zustellung an den Drittschuldner und Schuldner beauftragte Gerichtsvollzieher kann dann eine solche nicht vornehmen. Folge: Es entsteht kein Pfändungspfandrecht (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO), was zum Rangverlust führen kann.