· Fachbeitrag · Versteigerung
Sicherheitsleistung und Zuschlagsversagung: strenge Formalien, hohe Fallstricke
In Versteigerungsverfahren stellt sich häufig die Frage, wann genau eine Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangt werden muss, um wirksam zu sein. Verspätete Sicherheitsverlangen können nämlich erhebliche Folgen haben. Denn wird ein Gebot zu Unrecht ohne Sicherheit zugelassen oder fehlerhaft zurückgewiesen, sind Rechtsmittelverfahren praktisch vorprogrammiert, der Zuschlag gefährdet – oder gar zu versagen.
Sachverhalt
Im Streitfall waren die Beteiligten zu 1 und 2 Miteigentümer eines Grundstücks. Der Beteiligte zu 1 beantragte die Teilungsversteigerung. Im Versteigerungstermin gab der Beteiligte zu 1 um 10:20 Uhr ein Gebot von 3,5 Mio. EUR ab. Um 10:34 Uhr – also 14 Minuten später – verlangte der Beteiligte zu 2 erstmals hierzu eine Sicherheitsleistung, die nicht erbracht wurde. Nach Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots blieb das Gebot wirksam. Der Beteiligte zu 2 bot 1,8 Mio. EUR mit Sicherheit. Das AG erteilte zunächst dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag (18.11.22), da das Sicherheitsverlangen verspätet war. Das LG änderte dies und erteilte dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag. Der BGH hob den Beschluss des LG auf und versagte den Zuschlag.
Leitsätze: BGH 11.12.25, V ZB 70/24 |
(Abruf-Nr. 252118) |
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