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  • · Fachbeitrag · Versteigerung

    Sicherheitsleistung und Zuschlagsversagung: strenge Formalien, hohe Fallstricke

    In Versteigerungsverfahren stellt sich häufig die Frage, wann genau eine Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangt werden muss, um wirksam zu sein. Verspätete Sicherheitsverlangen können nämlich erhebliche Folgen haben. Denn wird ein Gebot zu Unrecht ohne Sicherheit zugelassen oder fehlerhaft zurückgewiesen, sind Rechtsmittelverfahren praktisch vorprogrammiert, der Zuschlag gefährdet – oder gar zu versagen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren die Beteiligten zu 1 und 2 Miteigentümer eines Grundstücks. Der Beteiligte zu 1 beantragte die Teilungsversteigerung. Im Versteigerungstermin gab der Beteiligte zu 1 um 10:20 Uhr ein Gebot von 3,5 Mio. EUR ab. Um 10:34 Uhr – also 14 Minuten später – verlangte der Beteiligte zu 2 erstmals hierzu eine Sicherheitsleistung, die nicht erbracht wurde. Nach Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots blieb das Gebot wirksam. Der Beteiligte zu 2 bot 1,8 Mio. EUR mit Sicherheit. Das AG erteilte zunächst dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag (18.11.22), da das Sicherheitsverlangen verspätet war. Das LG änderte dies und erteilte dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag. Der BGH hob den Beschluss des LG auf und versagte den Zuschlag.

     

    Leitsätze: BGH 11.12.25, V ZB 70/24

    • 1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.
    • 2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.

    (Abruf-Nr. 252118)