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  • · Fachbeitrag · Vermögensverzeichnis

    Keine Übersendung wider Willen

    | Im Rahmen von Vollstreckungsaufträgen kommt es verstärkt vor, dass Gläubiger die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses des Schuldners erhalten und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, obwohl die Abschrift nicht beantragt wurde. Das LG Arnsberg (I-6 T 210/13) hat durch Beschluss vom 31.10.13 dieser Verfahrensweise eine klare Absage erteilt. |

     

    1. Der zugrunde liegende Fall

    Im betreffenden Fall hat der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher zunächst mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt. Für den Fall, dass eine (Raten)Zahlung nicht erfolgt, wurde folgender Antrag gestellt:

    „Sollte eine Zahlung nicht erfolgen oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigern oder die Pfändung aussichtslos sein, wird beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Es wird deshalb beantragt, mit der Zahlungsaufforderung an den Schuldner bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen. Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, bitten wir um Rücksendung der Unterlagen. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.“ Der Gerichtsvollzieher hat zunächst erfolglos versucht, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Dann hat er festgestellt, dass der Schuldner zuvor in einem anderen Verfahren eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger - entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung - einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt und hierfür einen Betrag in Höhe von 49 EUR berechnet. Der Erinnerung gegen die Kostennote hat das AG nicht abgeholfen. Die Beschwerdekammer hob die Kostennote auf.

     

    2. Darum durften keine Kosten berechnet werden

    Nach § 802d ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Sonst leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegeben Vermögensverzeichnisses zu. Vorliegend hat der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag deutlich gemacht, dass er den Antrag, dem Schuldner erneut die Vermögensauskunft abzunehmen, gerade nicht stellen will. Er hat ihn nur für den Fall gestellt, dass es sich um einen Erstantrag handelt. Ein solch bedingter Antrag ist auch zulässig. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Verfahren nach § 802d ZPO um ein zweistufiges Verfahren handelt. Hierbei ist zu prüfen, ob

    • der Schuldner die Auskunft bereits abgegeben hat und, wenn dies der Fall ist,
    • dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen gegeben wurde.

     

    Vor diesem zweiten Schritt kann ein Gläubiger seinen Antrag jedoch jederzeit zurücknehmen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 52 | ID 42512782