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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Einstweilige Einstellung im Zivilverfahren: Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung

    | In der Praxis kommt immer wieder Folgendes vor: Dem Vollstreckungsgericht wird zur Akte des erlassenen PfÜB ein Beschluss des Prozessgerichts übersandt, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel gegen bzw. ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wurde, nachdem z. B. der Schuldner zuvor eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht hatte. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung von Amts wegen oder nur auf Schuldnerantrag einstellen oder aufheben muss. |

     

    Nach § 775 Nr. 1 bis 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung beim Vorliegen einer der dort genannten Gründe einzustellen oder zu beschränken. Liegt ein solches Vollstreckungshindernis vor, muss das Vollstreckungsorgan dies von Amts wegen veranlassen (BGH NJW-RR 17, 1274). Allerdings muss hier wie folgt differenziert werden:

     

    • Hat das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt bzw. aufgehoben und dies dem Vollstreckungsgericht durch eine Beschlussübersendung mitgeteilt, muss das Vollstreckungsgericht unverzüglich durch Beschluss die Vollstreckung einstellen bzw. aufheben.

     

    • Beachten Sie | Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner, der Gerichtsvollzieher oder das Prozessgericht die hierfür erforderliche Entscheidung (Urkunde) vorlegt (Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 775, Rn. 9).

     

    • Stellt das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (vgl. § 775 Nr. 2, 3 ZPO) einstweilen ein bzw. hebt diese auf, muss zwar auch hier das Vollstreckungsgericht die Entscheidung des Prozessgerichts von Amts wegen beachten. Allerdings erfolgt eine Einstellung bzw. Aufhebung der Zwangsvollstreckung nur unter der Bedingung, dass der Schuldner den Nachweis der angeordneten Sicherheitsleistung erbringt.
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    • MERKE | Wenn also dem Vollstreckungsgericht lediglich eine Beschlussausfertigung vorgelegt wird, erfolgt keine Beschränkung bzw. Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Das Vollstreckungsgericht muss den Schuldner allerdings gemäß § 139 ZPO darüber aufklären, dass dieser die erbrachte Sicherheitsleistung nachweisen muss, z. B. durch Vorlage eines Hinterlegungsscheins der Hinterlegungsstelle.

       

      Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft genügt der Nachweis, dass dem Gläubiger die schriftliche Bürgschaftserklärung nach § 195 ZPO zugestellt (OLG München OLGZ 65, 292) oder dem Gerichtsvollzieher das Original übergeben wurde (LG Hagen DGVZ 76, 29; Zöller/Geimer, a. a. O., Rn. 6).

       
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 41 | ID 47955509