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  • · Fachbeitrag · Vereinfachtes Vollstreckungsverfahren

    Parallelvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid – reicht eine Ausfertigung?

    Mit den vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a und § 829a ZPO sollen Gläubiger entlastet und der elektronische Antrag vereinfacht werden. Beide Vorschriften sehen in Absatz 4 vor, dass der Gläubiger versichern muss, dass ihm die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vorliegt. Dem Antrag wird lediglich eine Kopie beigefügt. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Versicherung die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Vollstreckungsorgane – etwa eines PfÜB an das Vollstreckungsgericht heute und eines Sachpfändungsauftrags an den Gerichtsvollzieher morgen – ersetzt. Oder verlangt das Gesetz, wie im herkömmlichen Verfahren nach § 733 ZPO, für jede parallele Maßnahme eine eigene vollstreckbare Ausfertigung? Der folgende Beitrag klärt auf. 

    1. „Normalfall“: eine vollstreckbare Ausfertigung = ein Vollstreckungszugriff

    Der Grundsatz ist, dass Gläubiger eine vollstreckbare Titelausfertigung erhalten, um dann in einen Anspruch bzw. ein Objekt vollstrecken zu können. Im herkömmlichen Vollstreckungsverfahren kann aber nach § 733 ZPO gleichzeitig in mehrere Ansprüche oder Objekte vollstreckt werden, wenn eine weitere vollstreckbare Ausfertigung vorliegt. Das dient dem Schuldnerschutz und der Vermeidung paralleler Mehrfachvollstreckung ohne Kontrolle.

    2. Besonderheit: Vereinfachte Vollstreckung nach §§ 754a, 829a ZPO

    §§ 754a und 829a ZPO durchbrechen das Prinzip des § 733 ZPO, um aus Vollstreckungsbescheiden schnelle, massenhafte und kostengünstige Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen.