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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung

    Minderjähriges Kind wird volljährig: was nun?

    | Ein Leser schilderte der Redaktion folgenden Fall: Die Gläubigerin, die Kindesmutter, vollstreckt wegen laufender Unterhaltsansprüche im eigenen Namen in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Da das Kind volljährig geworden ist, wurde der auf die Kindesmutter lautende Vollstreckungstitel wegen laufender Unterhaltsansprüche des Kindes umgeschrieben. Muss der ergangene PfÜB geändert werden oder muss die Gläubigerin neu pfänden? |

     

    1. Grundsatz: Gesetzliche Verfahrensstandschaft

    Vorliegend besteht eine gesetzliche Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) der Kindesmutter des unterhaltsberechtigten ‒ ehemals ‒ minderjährigen Kindes. Die Gläubigerin hat dabei den Anspruch auf Kindesunterhalt nicht im Namen des Kindes, sondern ausschließlich im eigenen Namen geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass sie und nicht das minderjährige Kind Vollstreckungsgläubigerin ist, und zwar unabhängig davon, dass der Titel materiell-rechtlich auch für und gegen das minderjährige Kind wirkt (§ 1629 Abs. 3 S. 2 BGB).

     

    MERKE | Anders ist dies bei der sog. gewillkürten Verfahrensstandschaft (z. B. Jugendamt erwirkt als Beistand Vollstreckungstitel). Dann ist das minderjährige Kind Gläubiger.