26.01.2015 · Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Bevorrechtigte Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse
In VE 14, 209, haben wir über die Entscheidung des BGH zur privilegierten Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d Abs. 1 ZPO berichtet (17.9.14, VII ZB 21/13, Abruf-Nr. 143069 ). Die Entscheidung kann sowohl diesen als Gläubigern als auch den Vollstreckungsgerichten die Arbeit erleichtern. Die folgende Checkliste fasst das Wichtigste zusammen.
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