25.07.2019 · Fachbeitrag · Unterhaltstitel
Vereinfachtes Verfahren der Umschreibung
Der BGH hat jetzt entschieden: Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Es genügt, wenn dieser versichert, von den Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
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