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  • · Unterhaltspfändung

    Ehegatteneinkommen bei privilegierter Unterhaltspfändung: BGH macht Kehrtwende

    Bild: © Studio Romantic - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Der BGH vollzieht eine wichtige Kehrtwende: Gerade bei der privilegierten Pfändung wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO kommt es entscheidend darauf an, welcher Betrag dem Schuldner als notwendiger Unterhalt verbleiben muss. Besonders lukrativ erschien bislang die Konstellation, dass der Schuldner mit einem gut verdienenden Ehegatten zusammenlebt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ( VE 13, 95 ) konnte dessen Einkommen bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts berücksichtigt werden. Dadurch konnte sich der pfändbare Betrag erheblich erhöhen, weil der notwendige Unterhalt des Schuldners bis auf Null herabgesetzt werden konnte! Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Der BGH stellt klar: Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einzubeziehen. Die Entscheidung ist deshalb für die Vollstreckungspraxis von erheblicher Bedeutung. 

    Sachverhalt

    § 850d ZPO durchbricht den allgemeinen Pfändungsschutz der §§ 850c ff. ZPO. Der Unterhaltsgläubiger soll nicht auf die gewöhnlichen Pfändungsfreigrenzen verwiesen werden. Dem Schuldner ist vielmehr lediglich so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung vorrangiger oder gleichrangiger gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt.

     

    Die Vorschrift bezweckt damit einen Ausgleich zwischen zwei Interessen: Einerseits soll der Unterhaltsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern privilegiert werden. Andererseits muss das Existenzminimum des Schuldners gewahrt bleiben. Der notwendige Unterhalt orientiert sich dabei grundsätzlich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Für die Gläubigerpraxis ist deshalb nicht die allgemeine Lohnpfändungstabelle entscheidend. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Berechnung des notwendigen Unterhalts nach § 850d ZPO.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (VE 13, 95) hatte bislang eine für Unterhaltsgläubiger günstige Linie eingeschlagen. Er war der Ansicht, dass bei der Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners anderweitig gedeckt ist, auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann.

     

    Der Gedanke dahinter war insbesondere die sozialrechtliche Wertung: Leben Ehegatten in einer Bedarfsgemeinschaft, werden bei der Prüfung sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit grundsätzlich auch die Einkünfte des anderen Ehegatten berücksichtigt. Reicht dessen Einkommen zur Deckung des Bedarfs aus, sollte dies nach der damaligen Rechtsprechung auch auf den pfändungsrechtlich geschützten Betrag des Schuldners durchschlagen können.

     

    Für Unterhaltsgläubiger bedeutete dies praktisch: Je höher das Einkommen des Ehegatten, desto geringer konnte der dem Schuldner zu belassende Betrag ausfallen – im Extremfall bis auf null. Folge: Gerade bei gut verdienenden Ehegatten eröffnete die Entscheidung damit eine erhebliche zusätzliche Zugriffsmöglichkeit.

     

    Die Kehrtwende: Das Ehegatteneinkommen bleibt außen vor

    Der BGH (13.7.26, VII ZB 24/24, Abruf-Nr. 255223) klärt nun ausdrücklich, dass das Sozialhilferecht und das Zwangsvollstreckungsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen:

     

    • Das Sozialhilferecht regelt, wann die Allgemeinheit für den Lebensunterhalt einer bedürftigen Person einstehen muss. Wegen des Nachranggrundsatzes können dort die Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt werden.

     

    • Die Zwangsvollstreckung betrifft dagegen das Verhältnis zwischen einem Gläubiger und seinem Schuldner. Der Gläubiger soll grundsätzlich nicht dadurch besser gestellt werden, dass der Schuldner verheiratet ist und sein Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt.

     

    Hinzu kommt ein verfahrensrechtliches Problem: Das Vollstreckungsgericht verfügt nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten. Es müsste andernfalls sozialrechtlich komplexe Fragen prüfen, etwa, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht und in welchem Umfang der Gesamtbedarf durch die Einkünfte sämtlicher Mitglieder gedeckt wird. Das ist mit dem formalisierten Vollstreckungsverfahren nur schwer vereinbar.

     

    Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen

    bislang: BGH 25.1.12, VII ZB 12/10 (VE 13, 95)
    künftig: BGH 13.7.26, VII ZB 24/24 (VE 26, 184)

    Ehegatteneinkommen konnte bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt werden

    Ehegatteneinkommen bleibt außer Betracht

    Orientierung auch an sozialhilferechtlichen Wertungen

    Keine Übertragung des sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaftsprinzips auf Vollstreckungsverfahren

    Pfandfreier Betrag konnte bis auf Null sinken

    Notwendiger Unterhalt des Schuldners ist unabhängig vom Einkommen des Ehegatten zu bestimmen; keine Herabsetzung allein wegen des Ehegatteneinkommens

    Erhebliche Erweiterung der Gläubigerbefriedigung möglich

    Zusätzliche Zugriffsmöglichkeit entfällt

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung nimmt dem Gläubiger eine bislang wichtige taktische Möglichkeit. Ein gutverdienender Ehegatte kann nicht mehr als Argument dafür dienen, den Freibetrag des Schuldners nach § 850d ZPO herabzusetzen oder vollständig zu beseitigen.

     

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO an Effektivität verliert. Der Gläubiger kann weiterhin privilegiert ohne die allgemeinen Beschränkungen des § 850c ZPO vollstrecken. Die Prüfung konzentriert sich aber künftig stärker auf das Einkommen und die eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners.

     

    Checkliste — Handlungsempfehlungen

    • Sämtliche eigenen Einkünfte des Schuldners sind zu ermitteln und vorzutragen, insbesondere Arbeitsentgelt, Nebenbeschäftigungen, Renten, Krankengeld, Sozialleistungen, Naturalleistungen mit geldwertem Vorteil (Kost und Logis), Kapitalerträge, Mieteinnahmen und wiederkehrende sonstige Leistungen.
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    • Bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unverzüglich eine Anpassung des festgesetzten Freibetrags zu beantragen, z. B. der Wegfall oder die Reduzierung eigener Unterhaltspflichten oder unzutreffend berücksichtigte unterhaltsberechtigte Personen.
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    • Die neue Rechtsprechung macht die Aufklärung der eigenen Einkommens- und Unterhaltssituation des Schuldners noch wichtiger. Der Gläubiger sollte deshalb vorhandene Erkenntnisse aus Vermögensauskunft, Drittschuldnerauskünften (§ 840 ZPO) und die Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO konsequent nutzen.
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    • Bei mehreren Unterhaltsgläubigern ist die Rangfolge nach § 1609 BGB und die Gleichrangigkeit mehrerer Berechtigter zu beachten. Gleichrangige Ansprüche sind grundsätzlich gleichmäßig zu befriedigen.
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    • Bei rückständigem Unterhalt ist zu prüfen, ob die Jahresfrist des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO relevant ist. Für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag fällig geworden sind, gelten die Privilegierungen nur, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Den Nachweis, dass dies nicht der Fall ist, muss im Zweifel dabei der Schuldner führen.
    • Die tatsächliche Erfüllung laufender Unterhaltspflichten durch den Schuldner ist zu bestreiten, wenn lediglich behauptet wird, es werde Naturalunterhalt geleistet. Wird eine Änderung nach § 850d ZPO beantragt, sollten die vom Schuldner behaupteten tatsächlichen Verhältnisse daher vollständig überprüft und bestritten werden, soweit sie nicht nachgewiesen sind.
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    • Bei einem gemeinsamen Kind des Schuldners und seines Ehegatten ist sauber zwischen der Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem Kind und dem Einkommen des Ehegatten zu unterscheiden. Das Einkommen des Ehegatten bleibt außen vor. Die eigene gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners ist dagegen bei der Freibetragsbemessung zu berücksichtigen.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 183 | ID 50931846