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  • · Fachbeitrag · Schuldnertaktik

    Wenn der Schuldner eine Lebensbestätigung fordert ...

    | Ein Leser berichtete uns folgenden, nicht alltäglichen Fall: Er vollstreckte für einen hoch betagten Gläubiger. Plötzlich bezweifelte der Schuldner, dass der Gläubiger noch lebt. Er verlangte einen Nachweis. Zu Recht? |

     

    Üblicherweise reagieren Rechtspfleger auf solche „Spielchen“ der Schuldner nicht. Im Fall unseres Lesers war dies aber anders. Er sollte eine sog. Lebensbestätigung beibringen. Sie wird vom Einwohnermeldeamt der Stadt ausgestellt, in der der Gläubiger lebt.

     

    PRAXISHINWEIS | Nehmen Sie es nicht hin, wenn Schuldner Sie wiederholt auffordern, eine neue Lebensbestätigung ausstellen zu lassen. Verweisen Sie auf das VG Berlin (13.10.15, 12 K 370.14: halbjährliche Vorlage ausreichend). Im Übrigen können Sie auch anwaltlich versichern, dass der Gläubiger noch lebt.

     

    Die Kosten einer Lebensbestätigung (ca. 9 EUR) können Sie den Vollstreckungskosten hinzusetzen, wenn der Schuldner diese gefordert hat. Ist Ihr Mandant zwischenzeitlich ins Ausland gezogen, stellt das deutsche Generalkonsulat im jeweiligen Land die Bestätigung aus: www.iww.de/sl2065.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Titelumschreibung nicht immer erforderlich (mit Checkliste), VE 15, 96
    • So vollstrecken Sie in Miterbenanteile, VE 11, 196
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 207 | ID 44352098