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  • · Fachbeitrag · Schuldnerermittlung

    Gerichtsvollzieher muss Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln

    | Der Gerichtsvollzieher muss durch zumutbare Maßnahmen ermitteln, wo sich der Schuldner aufhält. Dies gilt vor allem, wenn der Schuldner in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich kein entsprechender Name an Briefkasten oder Klingelschild befindet. |

     

    Das hat jetzt das LG Berlin entschieden (9.7.15, 51 T 438/15). Es schließt sich damit voll der Auffassung des AG Bremen an (VE 14, 131).

     

    Bei einem Mehrfamilienhaus muss sich der Gerichtsvollzieher erkundigen, ob der unter der Anschrift offiziell gemeldete Schuldner tatsächlich dort wohnt. Er muss hierzu den Vermieter, Hauswirt oder auch Nachbarn fragen. Zwar muss er nicht detektivisch tätig werden. Da er aber staatliche Autorität besitzt und Dritte dem - oft auswärtigen - Gläubiger nicht auskunftspflichtig sind, muss er die gültige Meldeadresse selbst überprüfen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht dagegen.