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  • · Nachricht · Restschuldbefreiung

    Pfändungspfandrecht bleibt auch nach erteilter Restschuldbefreiung erhalten

    | Immer wieder kommt es in der Praxis zu sog. atypischen Insolvenzverfahren. Hierbei kann der Schuldner nach alter Rechtslage (vgl. § 300 InsO a. F.) bereits nach drei, fünf bzw. sechs Jahren Restschuldbefreiung erhalten. Das eigentliche Insolvenzverfahren läuft aber noch, ist somit noch nicht aufgehoben. Immer wieder wenden sich daraufhin Schuldner an den (Insolvenz)Gläubiger mit einem Schreiben ihrer Versicherung, Bank etc., nach dem der Gläubiger klarstellen soll, dass er auf die Rechte aus einem zuvor insolvenzfesten PfÜB verzichtet. Zu Recht? |

     

    Nein! Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand (hier Forderung) entweder vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstands aufgehoben wird (BGH VE 18, 26). Ist also der erwirkte PfÜB nicht aufgehoben worden, lebt das Pfändungspfandrecht wieder auf und der Gläubiger kann auf die gepfändeten Ansprüche zugreifen.

     

    MERKE | Auch eine erteilte Restschuldbefreiung wirkt sich dabei nicht auf das Pfändungspfandrecht aus. Vielmehr berechtigt § 301 Abs. 2 S. 1 InsO den Pfändungsgläubiger, sich ausdrücklich aus dem Pfändungspfandrecht zu befriedigen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 79 | ID 48108351