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  • · Fachbeitrag · Pfüb-Formulare

    Lohnpfändung: So optimieren Sie die Pfändung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat entschieden, dass Änderungen an den verbindlichen amtlichen Formularen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind ( VE 14, 59 ). Aufgrund dessen müssen Gläubiger in Bezug auf die seit dem 1.11.14 neu zu verwendenden Formulare stets prüfen, ob das amtliche Formular im konkreten, individuellen Fall brauchbar ist. Wie sie es im Fall der Lohnpfändung abändern können, zeigt die folgende Checkliste. |

     

    Checkliste / Formular in Bezug auf Anspruch A rechtssicher abändern

    Schritt 1

    Auf Seite 1 des Formulars ist Folgendes anzukreuzen: Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf  Pfändung  und  Überweisung zu erlassen  Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO) alternativ:  Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     

    Schritt 2

    Auf Seite 1 des Formulars ist Folgendes anzukreuzen:  Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-4, 8, 9 (bei Unterhaltsansprüchen: 1-5, 9, 10) aus und reiche diese dem Gericht ein.

     

    Schritt 3

    Auf Seite 2 des Formulars ist folgendes anzukreuzen:  Pfändung  und  Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

     

    Schritt 4

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Drittschuldneru” der Arbeitgeber einzutragen.

     

    Schritt 5

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch"” anzukreuzen  A (an Arbeitgeber)

     

    Schritt 6

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist unter „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ einzutragen: unter 3.: Herausgabe der Lohnabrechnungen, nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hiervon (BGH 9.12.12, VII ZB 50/11, VE 13, 59)

     

    Schritt 7

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” bei den bereits dort vorhandenen fünf Aufzählungen ein Kreuz beim ersten Kästchen zu setzen und die dort vorgegebene Formulierung wie folgt zu ergänzen: „der Schuldner außer den laufenden Lohn- Gehaltsabrechnungen (BGH VE 07, 41) auch die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen oder die Verdienstbescheinigungen einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben muss“

     

    Schritt 8

    Auf Seite 9 bzw. 10 ist im Freikasten - vor der Unterschrift des Rechtspflegers - ein Kreuz zu setzen und einzutragen: Nicht amtlicher Hinweis:Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12, VE 13, 153).

     

    Achtung | Hinsichtlich Schritt 8 ist die in der Praxis aufgetretene Kontroverse zu beachten (vgl. ausdrücklich VE 14, 141).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 186 | ID 42981045