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  • 23.02.2018 · Fachbeitrag · P-Konto

    Gleichzeitige Pfändung in P-Konto und Lohn: Freibetrag gilt nicht automatisch für P-Konto

    | Oft vollstrecken Gläubiger nach § 850f Abs. 2 und § 850d ZPO gleichzeitig wegen Unterhalts-, bzw. Deliktsansprüchen in Anspruch A (an Arbeitgeber) und Anspruch D (an Kreditinstitute). Dabei ist zu beachten: Der dem Schuldner beim Pfändungsvorrecht hinsichtlich Anspruch A zu belassende notwendige Selbstbehalt gilt nicht automatisch für das gepfändete P-Konto. |