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  • 02.05.2017 · Fachbeitrag · Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

    BGH gläubigerfreundlich

    | Oft füllen Schuldner die Vermögensverzeichnisse nicht, lückenhaft oder widersprüchlich aus. Gläubiger haben aber einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn ein solches Verzeichnis vorliegt (BGH VE 16, 136; VE 11, 96). Jetzt hat der BGH – gläubigerfreundlich – nachgelegt. |