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  • 02.05.2017 · Fachbeitrag · Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

    BGH gläubigerfreundlich

    Oft füllen Schuldner die Vermögensverzeichnisse nicht, lückenhaft oder widersprüchlich aus. Gläubiger haben aber einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn ein solches Verzeichnis vorliegt (BGH VE 16, 136; VE 11, 96). Jetzt hat der BGH – gläubigerfreundlich – nachgelegt.