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  • · Fachbeitrag · Musterformulierung

    Pfändung in Bankverbindung infolge BGH-Rechtsprechung

    | Im Rahmen einer Kontopfändung muss in den PfÜB auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge - ungeschwärzt - aufgenommen werden (BGH VE 12, 74 , 78). Die folgende Musterformulierung berücksichtigt diese neue höchstrichterliche Rechtsprechung. |

     

    Musterformulierung / PfÜB mit Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete.

    Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt.

    Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt. Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird um Abgabe an das zuständige Gericht gebeten und beantragt, dies mitzuteilen. Des Weiteren bitte ich, zu berücksichtigen (Zutreffendes auswählen):

    • 1. Für den Gläubiger wird um Bewilligung von PKH nachgesucht und die Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers ist als Anlage beigefügt.

    • 2. Der Schuldner ist (ggf.: nicht) verheiratet und hat außer dem Gläubiger dieses Verfahrens (ggf.: keine) ... weitere unterhaltsberechtigte Kinder.

    • 3. Hinsichtlich der länger als ein Jahr fälligen Unterhaltsrückstände hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung absichtlich entzogen (§ 850d Abs. 1 S. 4 ZPO), weil …

    gegebenenfalls: Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten beantragt, vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festzulegen, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO).

    Rechtsanwalt

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers ... ./. den Schuldner ...

    Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel, dessen vollstreckbare Ausfertigung beigefügt wird, kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:

    I. Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60)

    Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... : ... EUR (s. Aufstellung)

    Aufstellung (Zutreffendes auswählen)

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, zahlbar am ...

    ... EUR

    Unterhalt jede Woche/jeden Monat/jedes Vierteljahr, laufend ab ...

    ... EUR

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, ab ... bis zur ...

    ... EUR

    Vollendung des sechsten Lebensjahrs des Gläubigers ...

    ... EUR

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, von der Vollendung des sechsten Lebensjahrs bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs des Gläubigers ...

    ... EUR

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, von der Vollendung des zwölften Lebensjahrs bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Gläubigers ...

    ... EUR

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Hauptforderung seit dem ...

    ... EUR

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf festgesetzte Kosten seit dem ...

    ... EUR

    bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung

    ... EUR

    vorgerichtliche Kosten Gläubiger

    ... EUR

    vorgerichtliche Kosten Behörde

    ... EUR

    vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt

    ... EUR

    Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

    ... EUR

    Anwaltsgebühren

    ... EUR

    Gerichtskosten

    ... EUR

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

    ... EUR

    ... EUR

    ./. geleistete Zahlungen

    ... EUR

    Restforderung

    ... EUR

    II. Pfändung wegen „Normalforderungen“ bzw. Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

    Aufstellung (Zutreffendes auswählen)

    Hauptforderung

    ... EUR

    bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung

    ... EUR

    vorgerichtliche Kosten Gläubiger

    ... EUR

    vorgerichtliche Kosten Behörde

    ... EUR

    vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt

    ... EUR

    Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

    ... EUR

    Anwaltsgebühren

    ... EUR

     

    Gerichtskosten

    ... EUR

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

    ... EUR

    ... EUR

    ./. geleistete Zahlungen

    ... EUR

    Restforderung

    ... EUR

     

    Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags (s. Kostenrechnung I und II) und der Zustellungskosten für diesen Beschluss (s. Kostenrechnung III) wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner - (genaue Bezeichnung) gepfändet:

    Anspruch gegen Bank - Drittschuldnerin -

    aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift eingehender Beträge. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:

    • auf Gutschriften zugunsten des Schuldners eingehender Beträge;
    • auf Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen;
    • der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto-Nr. …;
    • alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Krediten und Überziehungskrediten für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung);
    • auf Zahlung aus den zum Wertpapierkonto gehörenden Girokonten, insbesondere aus Konto-Nr. …, sofern diesen die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind;
    • auf Zutritt zu dem Bankschließfach-Nr. … und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts;
    • aus offener Kreditlinie für den Fall, dass der Schuldner diese Kreditlinie in Anspruch nimmt.

    gegebenenfalls: Die Pfändung erstreckt sich auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60).

    Falls die Drittschuldnerin als Bank eine Genossenschaft ist, wird folgender Anspruch gepfändet:

    • auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft;
    • gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation;
    • auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

    Es wird darüber hinaus gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herausgeben muss;
    • der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/die Sparurkunde an den Gläubiger zur unverzüglichen Vorlage an das zuvor bezeichnete Kreditinstitut herausgeben muss;
    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;
    • der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herausgeben und diese Unterlagen dem Kreditinstitut unverzüglich vorlegen muss;
    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BT-Drucksache 16/7615, 20).
    • der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind (BGH, VE 12, 74). Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig (BGH, VE 12, 78)

    Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.

    Die Drittschuldnerin wird zugleich auf die Zahlungsmoratorien gemäß § 835 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO hingewiesen. Der pfandfrei belassene Betrag ist nur relevant, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (vgl. § 850k Abs. 1, 7 ZPO). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Guthaben in voller Höhe gepfändet.

    Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen: Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers (Zutreffendes auswählen) ledig/verheiratet/verwitwet/geschieden ist und - weitere ... unterhaltsberechtigte - Kind(er) hat, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs bei Auszahlung nur bleiben:

    a) für Monate oder Bruchteile davon

    monatlich

    ... EUR

    b) für Wochen

    wöchentlich

    ... EUR

    c) für Tage

    täglich

    ... EUR

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 97 | ID 33494970