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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Addition mehrerer Einkommen: Das müssen Sie beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Rechnet das Vollstreckungsgericht mehrere Einkünfte zusammen, setzt dies gemäß § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraus, dass sämtliche Einkunftsarten gepfändet werden. Im Ergebnis macht es jedoch einen Unterschied, ob sämtliche Einkommen oder nur ein Einkommen oder Sozialleistungen gepfändet wurden. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Gläubiger bei diesen unterschiedlichen Fallkonstellationen achten müssen. |

    1. Gläubiger pfändet nur das Haupteinkommen

    Oft pfändet der Gläubiger nur das Haupteinkommen des Schuldners, z. B. dessen Arbeitslohn. Dann stellt sich die Situation wie folgt dar.

     

    • Beispiel 1

    Schuldner S. ist ledig. Er arbeitet bei Arbeitgeber A.1 und verdient dort 1.200 EUR monatlich. Des Weiteren erhält er als Nebeneinkommen von Arbeitgeber A.2 monatlich 450 EUR.

     

    Gläubiger G. pfändet wegen einer titulierten Forderung von 5.000 EUR nur das Haupteinkommen von 1.200 EUR. Das Vollstreckungsgericht ordnet auf Antrag an, dass die beiden Einkünfte addiert werden. Es bestimmt hierbei, dass der Grund- und Mehrbetrag gemäß § 850c ZPO aus dem Haupteinkommen zu entnehmen ist.

     

    Lösung

    Das Gesamteinkommen nach Addition beträgt

    1.650 EUR

    Gemäß Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO Sp. 0 sind pfändbar

    403,29 EUR

    Unpfändbarer Grundbetrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO

    1.073,88 EUR

    Unpfändbarer Mehrbetrag von 3/10 aus 576,12 EUR

    (= 1.650 EUR - 1.073,88 EUR; § 850c Abs. 2 ZPO)

    172,83 EUR

    Unpfändbarer Betrag

    1.246,71 EUR

     

     

    Der pfandfreie Betrag von 1.246,71 EUR ist nach der Anordnung des Gerichts von A.1 zu entnehmen. Da dieser Betrag allerdings höher ist als das tatsächliche Einkommen von 1.200 EUR erhält G. nichts, zumal das Nebeneinkommen gerade nicht gepfändet wurde.